AGB
1. Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde/die Kundin Mol Reisen („Veranstalterin“) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reisebeschreibung im Katalog, pdf Beschreibung oder Internet (im Folgenden „Ausschreibung“) ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Veranstalterin zustande. Sie bestätigt dem Kunden/der Kundin den Vertragsschluss mit der Reise- und Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform, auf Kundenwunsch per Post).
1.2 Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt bei Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot der Veranstalterin vor, an das sie für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde/die Kundin innerhalb der Bindungsfrist der Veranstalterin ausdrücklich oder schlüssig, z. B. durch Leistung der Anzahlung, die Annahme erklärt.
1.3 Jeder Person, die andere Personen für eine Reise anmeldet, haftet für die Vertragsverpflichtungen der in der Anmeldung mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig, höchstens jedoch 1.000 € pro Reiseteilnehmende, die innerhalb von 14 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe auszugleichen. Die Restzahlung muss unaufgefordert 6 Wochen vor Reiseantritt beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch die Veranstalterin. Bei Buchungen, die weniger als 6 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.2 Leistet der Kunde/die Kundin die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist die Veranstalterin berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
3. Leistungen
Die von der Veranstalterin geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der der Reise zugrunde liegende Ausschreibung und der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1). Unternehmungen, die in den vertraglichen Vereinbarungen als „Gelegenheit“, „Möglichkeit“ oder „Extratour“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten.
4. Preis- und Vertragsänderung nach Abschluss des Vertrags
4.1 Die Veranstalterin behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Sollte dies der Fall sein, wird die Veranstalterin den Kunden/die Kundin umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden/der Kundin nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung der Veranstalterin zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.
4.2 Der Kunde/die Kundin kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten führt. Hat der Kunde/die Kundin mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der Veranstalterin zu erstatten. Die Veranstalterin darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden/der Kundin auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.3 Die Veranstalterin behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die Veranstalterin hat den Kunden/die Kundin hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.4 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann die Veranstalterin den Kunden/die Kundin spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist, die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde/die Kundin stattdessen den Rücktritt, so erhält er/sie den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 3 BGB). Kann die Veranstalterin die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden/der Kundin, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gelten die Ziffer 4.4 entsprechend. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.5 Tritt der Kunde/die Kundin nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit die Veranstalterin infolge des Rücktritts des Kunden/der Kundin zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat die Veranstalterin unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. Rücktritt des Kunden/der Kundin
5.1 Der Kunde/die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde/die Kundin vom Reisevertrag zurück, ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin maßgeblich. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zu erklären.
5.2 Im Fall des Rücktritts kann die Veranstalterin, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu gelten die folgenden Entschädigungspauschalen, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen:
Für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 %, 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %, 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %, 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85 %, ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des Reisepreises.
Für Pauschalreisen mit Eigenanreise in Prozent des Reisepreises:
Bis 46 Tage vor Reiseantritt 20 %, ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 %, ab dem 29. bis 15. Tag Reiseantritt 50 %, ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %, 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 85 %, ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90 % des Reisepreises.
Dem Kunden/der Kundin bleibt freigestellt, nachzuweisen, dass der Veranstalterin keinen oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der geforderten Pauschalen.
5.3. Zahlungspflicht und Fälligkeit hinsichtlich der Rücktrittsentschädigung sind unabhängig von Erstattungspflichten durch eine Reiserücktrittsversicherung. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.
5.4 Nimmt der/die Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die die Reiseveranstalterin nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich diese bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
6. Umbuchungen/Ersatzpersonen
6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden/der Kundin noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von € 50,- erheben.
Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. War die Umbuchung erforderlich, weil die Veranstalterin dem Kunden/der Kundin keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei.
6.2 Der Kunde/die Kundin kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der Veranstalterin nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Die Veranstalterin kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde/die Kundin gegenüber der Veranstalterin als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Veranstalterin darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden/der Kundin einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind.
7. Rücktritt und Kündigung seitens der Veranstalterin
7.1 Die Veranstalterin kann bis 6 Wochen wegen Nichterreichens der Teilnehmenden Zahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen Reiseausschreibung diese Zahl beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden/der Kundin vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmenden Zahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals angegeben wurde. Ferner kann die Veranstalterin vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Sie hat den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt die Veranstalterin vom Reisevertrag zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden/der Kundin unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückerstattet.
7.2 Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt die Veranstalterin keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.
7.3 Verhält sich der Kunde/die Kundin trotz einer entsprechenden Abmahnung des Veranstalters sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, kann die Veranstalterin ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Die Reiseleitung oder örtliche Vertreter der Veranstalterin sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis, sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt die störende Person selbst.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
8.2 Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Stadtführungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
9. Rechte bei mangelhafter Leistung
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde/die Kundin Abhilfe verlangen. Die Veranstalterin kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet die Veranstalterin nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist nicht nötig, wenn die Veranstalterin Abhilfe verweigert oder die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Sämtliche genannte Ansprüche entfallen, soweit der Kunde den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt und dadurch keine Abhilfe erfolgen kann.
9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Veranstalterin innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde/die Kundin den Reisevertrag kündigen, wobei die Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail) empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden/die Kundin bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch die Veranstalterin verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden/von der Kundin gekündigt, so behält die Veranstalterin hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden/der Kundin nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch der Veranstalterin auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten. Die Veranstalterin ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung, unverzüglich für die Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen der Veranstalterin zur Last.
9.3 Reiseleitungen sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen die Veranstalterin anzuerkennen oder entgegenzunehmen. Ebenso sind sie beauftragt, dem Kunden den von der Veranstalterin nach § 651q BGB geschuldeten angemessenen Beistand zu gewähren, falls der Kunde während der Reise in Schwierigkeiten gerät.
9.4 Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
- Reiserücktrittkostenversicherung,
- Reisegepäckversicherung,
- Reiseabbruchversicherung,
- Reiseunfallversicherung,
- Reisekrankenversicherung
Die Veranstalterin kann dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln. Deren Kosten werden mit der Anzahlung fällig.
11. Vermittlung von Fremdleistungen
11.1 Bei der Buchung weiterer Fremdleistungen wie Bahnfahrten, Versicherungen oder Flüge, die nicht Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet die Veranstalterin ausschließlich für die Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistungsinhalte.
11.2 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
12. Buchung eines halben Doppelzimmers
12.1 Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers ca. sechs Wochen vor Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde/die Kundin automatisch ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall berechnet die Veranstalterin 50 % des Einzelzimmerzuschlags. Ist der Kunde/die Kundin damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.
12.2 Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise berechnet die Veranstalterin den vollen Einzelzimmerzuschlag, wenn kein Zimmerpartner zur Verfügung steht.
13. Gepäckverlust oder Gepäckverspätung
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder der Reiseveranstalterin gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
14. Pass- und Visum- und Zollbestimmungen, Gesundheitsvorschriften
14.1 Die Veranstalterin informiert den Kunden/die Kundin über Pass und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
14.2 Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.
14.3 Soweit die Veranstalterin gemäß den vertraglichen Vereinbarungen die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden/der Kundin (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung der Veranstalterin.
14.4 Der/die Reisende ist verpflichtet, sich über die Informationen des Veranstalters nach 14.1 hinaus über Infektion– und Impfschutz sowie andere Prophylaxe Maßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14.5 Der/die Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen/ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch–oder Nichtinformation der Veranstalterin bedingt sind.
15. Informationspflichten zu den ausführenden Luftfahrtunternehmen
Die Veranstalterin ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden/die Kundin über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss die Veranstalterin diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde/die Kundin unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Veranstalterin muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Airlines, die in der EU keine Betriebsgenehmigung erhalten haben, ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban_de einsehbar.
16. Datenschutz
Die Veranstalterin verarbeitet Kundendaten zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung [Art. 6 Abs.1 lit. b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)] sowie zu Werbezwecken für eigene Angebote (Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO). Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert, mindestens jedoch entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Für die Wahrnehmung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 der DSGVO genügt eine kurze Mitteilung. Unsere Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) wird hingewiesen.
Verantwortliche im Sinne der DSGVO ist Mol Reisen, Inh. Monalda Moldovan, Hagenbacher Str. 34a, 81243 München. Der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Eine kurze Mitteilung, am besten per Mail (Kontaktdaten siehe unten), genügt.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden/der Kundin und Veranstalterin findet nur deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand wird der Sitz der Veranstalterin vereinbart.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde/die Kundin unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet.
17.4 Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: die Veranstalterin nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Veranstalterin:
Mol Reisen, Monalda Moldovan, Hagenbacher Str. 34a, 81243 München, Tel.: +49 (0) 178 2056756, mona@mol-reisen.de, www.mol-reisen.de
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Veranstaltung von Pauschalreisen. Haftpflichtversicherung: Generali Versicherung AG, 81731 München. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist München.
Stand: Dezember 2018